In dieser Sitzungswoche möchte ich Sie kurz und knapp über einige – für mich wichtige – Gesetzentwürfe und namentliche Abstimmungen sowie Wahlen informieren:
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG)
Am Freitag, den 11. Juni 2021, haben wir im Deutschen Bundestag abschließend über einen Entwurf für das sogenannte Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz beraten und abgestimmt. Der Ausschuss für Gesundheit hat für die etwa 30 Minuten dauernde Debatte eine Beschlussempfehlung vorgelegt und der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit des Gesetzentwurfs. Daneben lagen zahlreiche Oppositionsanträge vor. Über diese wurde auch abgestimmt.
Im Ergebnis wurde der Gesetzentwurf mit den Stimmen von angenommen. Die Oppositionsanträge wurden abgelehnt.
Der vorbezeichnete Gesetzentwurf sieht umfangreiche Gesetzesänderungen vor, mit dem Ziel die Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung zu verbessern, beispielsweise werden:
- einzelne durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) eingeführte Maßnahmen weiter gestärkt,
- Regelungen für Qualitätsverträge erweitert,
- neue Vorgaben für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eingeführt,
- in Krankenhäusern künftig klinische Sektionen zur Qualitätssicherung über einen Zuschlag refinanziert werden können,
- zur Förderung der Transparenz über den Pflegepersonaleinsatz in den Krankenhäusern werden die ermittelten Pflegepersonalquotienten künftig auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) veröffentlicht.
- ambulante Krebsberatungsstellen stärker gefördert,
- Versicherte entlastet (unter anderem durch Freibetragsregelungen für nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder),
- Hospiz- und Palliativnetzwerke stärker gefördert,
- Regelungen für den Medizinischen Dienst getroffen,
Wir als Koalitionsfraktionen haben im Deutschen Bundestag im Ausschuss für Gesundheit noch Änderungsanträge zum Regierungsentwurf eingebracht, die eine Pflegereform zum Inhalt haben. Ziel ist es, Pflegekräfte besser zu bezahlen und zugleich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu entlasten. Hierzu soll der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 Prozent des Bruttogehalts um 0,1 Punkte auf 0,35 Prozent angehoben werden. Zudem soll sich der Bund ab 2022 jährlich mit einer Milliarde Euro an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung beteiligen. Ferner ist geplant, dass ab September 2022 Versorgungsverträge nur noch mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden dürfen, die ihren Pflegekräften einen Lohn zahlen, der in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart worden ist, an die die Pflegeeinrichtungen gebunden sind. Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge nur noch abgeschlossen werden, wenn diese ihre Pflegekräfte nicht untertariflich bezahlen.
Der Eigenanteil an der Pflegevergütung soll schrittweise verringert werden, um vollstationär versorgte Pflegebedürftige finanziell nicht zu überfordern. In den Pflegegraden 2 bis 5 soll er sich durch einen von der Pflegekasse zu zahlenden Leistungszuschlag um fünf Prozent in den ersten zwölf Monaten, nach einem Jahr um 25 Prozent, nach zwei Jahren um 45 Prozent und nach drei Jahren um 70 Prozent reduzieren.
Auch ist ein neuer Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus geplant. Vorgesehen ist darüber hinaus, dass qualifizierte Pflegefachkräfte mehr Verantwortung übernehmen können. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) soll sich künftig mit 640 Millionen Euro pro Jahr an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen beteiligen. Die Reform beinhaltet für 2022 schließlich auch einen ergänzenden Bundeszuschuss an die GKV in Höhe von sieben Milliarden Euro, um einen Anstieg der Zusatzbeiträge zu verhindern.
Der Gesetzentwurf in der vom Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung ist somit insgesamt eine umfangreiche Qualitätsoffensive für unser Gesundheitswesen und die Pflege.
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz)
Am Freitag, den 11. Juni 2021, wurde namentlich über einen „Gesetzentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ abgestimmt. Der im Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung des Gesetzentwurfes wurde mit 412 Ja- bei 159 Nein-Stimmen und 59 Abgeordneten, die sich enthielten, zugestimmt.
Mithilfe eines Gesetzes zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht will die Bundesregierung die deutschen Unternehmen zur Verantwortung verpflichten und ihnen Maßstäbe zur Einhaltung der Menschenrechte und des Umweltschutzes geben. Auch eine Konkretisierung, in welcher Form und in welchem Ausmaß die Sorgfaltspflicht der Unternehmen zu erfüllen ist, lässt sich durch den Gesetzentwurf ableiten. Beinhaltet in die Sorgfaltspflicht sind so zum Beispiel „die Analyse menschenrechtlicher Risiken, das Ergreifen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Schaffung von Beschwerdemöglichkeiten sowie die Pflicht zum Bericht über die Aktivitäten.“
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hatte zuvor noch Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. So sollen beispielsweise nun auch ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung oder Tochterunternehmen in Deutschland einbezogen werden. In die Mitarbeiterzahl werden ins Ausland entsandte Beschäftigte ebenfalls mit einbezogen. Zudem wurde noch einige rechtliche Klarstellungen eingefügt.
Zum Hintergrund: 2015 verabschiedeten die 193 Mitgliedsstaaten der UN die „Agenda 2030“. Mithilfe von 17 Zielen zur nachhaltigen Entwicklung und politischen Zielsetzungen werden die globalen Rahmenbedingungen für Entwicklungs-, Nachhaltigkeits- sowie Umweltpolitik festgelegt. Die Bundesregierung versucht durch den Gesetzentwurf ihre Verantwortung zu erfüllen und dem Schutz der Menschenrechte nachzukommen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts, hierzu mit namentlicher Abstimmung
Am Donnerstag, den 10. Juni 2021, haben wir im Deutschen Bundestag über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts“ debattiert und namentlich abgestimmt. In namentlicher Abstimmung votierten 355 Abgeordnete für den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss für Inneres und Heimat geänderten Fasssung, 280 lehnten diesen ab. Es gab vier Enthaltungen. In zweiter Beratung hatten die Oppositionsfraktionen gegen den Regierungsentwurf gestimmt.
Hintergrund des Gesetzesvorhabens sind unter anderem nach Angaben der Bundesregierung „die aktuellen Herausforderungen insbesondere im Bereich des internationalen
Terrorismus und des Rechtsterrorismus“.
Im Wesentlichen sieht der Gesetzentwurf daher vor, die Zusammenarbeit im Verfassungsschutzverbund mit dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) insbesondere bei der Aufklärung des Rechtsextremismus zu verbessern. Zudem sieht der Gesetzentwurf für die Nachrichtendienste ergänzende Aufklärungsbefugnisse durch die Regelung zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) auch von Messengerdiensten vor. Die Beobachtung von extremistischen Einzelpersonen wird der Frühwarnfunktion des Verfassungsschutzes angepasst. Ferner wird der Informationsaustausch zwischen den Verfassungsschutzbehörden und dem MAD durch die erweiterte Möglichkeit gemeinsamer Datenhaltung technisch unterstützt. Schließlich erfolgt eine Anpassung einzelner Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG), um die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung in praktischer Hinsicht zu erleichtern und zu verbessern.
In dieser Sitzungswoche haben wir im Deutschen Bundestag mehrere namentliche Abstimmungen durchgeführt. Besonders hervorheben möchte ich die nachfolgende namentliche Abstimmung:
Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Am Freitag, den 11. Juni 2021, haben wir unter anderem auch über den vorbenannten Antrag der Koalitionsfraktionen namentlich abgestimmt.
Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 erstmalig die epidemische Lage von nationaler Tragweite nach einer Pandemiefeststellung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und im Hinblick auf die Infektionszahlen in Deutschland festgestellt. Die damals angenommene Gefahr für die öffentliche Gesundheit hat sich bestätigt.
Der Antrag sieht vor, dass der Deutsche Bundestag feststellt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite weiter fortbesteht.
Trotz der aktuell glücklicherweise sinkenden Fallzahlen bleibt die Gesamtzahl der bestätigten Fälle bislang noch immer auf einem zu hohen Niveau. Die Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite bleibt daher weiter erforderlich. Die Erfahrungen aus dem letzten Jahr haben auch gezeigt, dass die Infektionszahlen sehr schnell wieder ansteigen können. Auch das RKI ätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland trotz der nach wie vor bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus als hoch ein. Die letzte Anpassung der RKI-Risikobewertung von „sehr hoch“ auf „hoch“ erfolgte lediglich am 1. Juni 2021. Zudem sind trotz der vergleichsweise hohen Impfquote bei den Erstimpfungen von 47,5 Prozent immer noch nicht alle impfwilligen Bürgerinnen und Bürger geimpft oder vollständig immunisiert. Von einer Grundimmunisierung der Bevölkerung in Höhe von 70 bis 80 Prozent ist Deutschland weiterhin noch weit entfernt. Darüber hinaus können Infektionsquellen häufig nicht eindeutig zurückverfolgt werden. Daher ist es wichtig, dass die Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite weiter erforderlich ist, um auch Schutzmaßnahmen und Rechtsverordnungen, die auf der Feststellung beruhen, gegebenenfalls bei Bedarf einführen zu können.
Diese Feststellung wird gemäß des Infektionsschutzgesetzes für maximal weitere drei Monate gelten.
Ergebnis der namentlichen Abstimmung: 599 Ja-Stimmen, bei 375 Nein-Stimmen und 218 Enthaltungen wurde der vorbezeichnete Antrag angenommen.
In dieser Sitzungswoche haben wir im Deutschen Bundestag unter anderem auch Wahlen durchgeführt.
Wahlvorschlag der Fraktion der AfD als Stellvertreter des Präsidenten des Deutschen Bundestages (Vizepräsident/Vizepräsidentin)
Am Donnerstag, den 10. Juni 2021, haben wir in namentlicher Abstimmung unter anderem über den Wahlvorschlag der AfD-Fraktion für einen Stellvertreter des Präsidenten bzw. Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages namentlich abgestimmt. Die AfD-Fraktion schlug den Abgeordneten, Herrn Dr. Harald Weyel (AfD), vor. Der Kandidat der AfD erreichte – erfreulicherweise – in jeweils drei Wahlgängen nicht die erforderliche Mehrheit.
In geheimer Wahl entfielen auf den vorgeschlagenen Kandidaten Dr. Weyel 101 Ja-Stimmen, bei 531 Gegenstimmen und 19 Enthaltungen. Dr. Weyel erreichte damit nicht die erforderliche Mehrheit von 355 Stimmen. Die AfD-Fraktion konnte sich damit mit bislang sechs Wahlvorschlägen für das Vizepräsidenten-Amt nicht durchsetzen.
Zum Hintergrund:
Hintergrund ist der Paragraph 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages: „Der Bundestag wählt mit verdeckten Stimmzetteln in besonderen Wahlhandlungen den Präsidenten und seine Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode. Jede Fraktion des Deutschen Bundestages ist durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Präsidium vertreten.“ Nach Angaben des Bundestagspräsidenten, Herrn Wolfgang Schäuble, gibt es jedoch keinen Rechtsanspruch auf das Amt des Vizepräsidenten, daher gelte: „Es wird immer nur Vizepräsident, wer in geheimer Wahl die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.“.
Wahlvorschlag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD für die Wahl der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (Opferbeauftragte) gemäß § 5 des SED-Opferbeauftragtengesetzes
Zudem haben wir auch am D0nnerstag, den 10. Juni 2021, auch über den Wahlvorschlag der Koalitionsfraktionen für den/die SED-Opferbeauftragte abgestimmt. Vorgeschlagen wurde Frau Evelyn Zupke, die als Bürgerrechtlerin in der DDR aktiv war. Sie war eine Mitinitiatorin der Kontrolle der Auszählung der Kommunalwahlen vom 7. Mai 1989.
Das wurde unter anderem mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten vom 9. April 2021 beschlossen. Wir im Deutschen Bundestag haben das vorbezeichnete Gesetz am 19. November 2020 gebilligt.
Weitere Informationen zu Frau Zupke können Sie unter anderem auch einem Interview entnehmen, welches auf Youtube.com angesehen werden kann: https://www.youtube.com/watch?v=5UAwVh1Gczg.
Mit 516 Ja- bei 81 Nein-Stimmen und 54 Abgeordneten, die sich enthielten, wurde dem Wahlvorschlag zugestimmt und Frau Zupke zur ersten SED-Opferbeauftragten gewählt.
Zum Hintergrund:
Das Amt des Opferbeauftragten wird ähnlich wie der Wehrbeauftragte als parlamentarisches Hilfsorgan beim Bundestag angesiedelt werden. Zentrale Aufgabe der SED-Opferbeauftragten wird es sein,
in der Funktion als Ombudsperson für die Anliegen der Opfer der SED-Diktatur und der kommunistischen Herrschaft in der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland und in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Politik und Öffentlichkeit zu wirken und zur Würdigung der Opfer des Kommunismus in Deutschland beizutragen. Wesentlich hierzu gehört die Beratung und Unterstützung des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten der Opfer der SED-Diktatur und der kommunistischen Herrschaft in der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland und in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, unter anderem durch die jährliche Erstattung eines Gesamtberichts zur aktuellen Situation der Opfer.