Am Donnerstag, den 6. Juni 2019, haben wir den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 – ZensG 2021) in zweiter und dritter Lesung beraten und im Anschluss daran in der vom Ausschuss für Inneres und Heimat geänderten Fassung angenommen.

Zum Hintergrund: Deutschland ist, nach der letzten Erhebung statistischer Bevölkerungsdaten in unserem Land im Rahmen des Zensus 2011, unionsrechtlich erneut im Jahr 2021 zur Durchführung eines Zensus verpflichtet. Dabei wird der Zensus – wie erstmals bereits beim Verfahren zur Erhebung der Daten beim letzten Zensus – registergestützt erfolgen.

In meiner Rede habe ich nochmals die Wichtigkeit des Zensus 2021 für unser Land deutlich gemacht. Darüber hinaus habe ich die vier Erhebungsteile des Gesetzentwurfs – eine Bevölkerungszählung im Wege von Melderegisterabfragen und ergänzenden Stichprobenbefragungen, eine Gebäude- und Wohnungszählung durch Befragung der Eigentümer und Verwalter, eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zur Gewinnung von Daten außerhalb von Registern sowie Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen, wie insbesondere Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnheime – und den Inhalt der Beschlussfassung des Ausschusses für Inneres und Heimat dargestellt. Der Innenausschuss hatte den Merkmalkatalog (Gebäude- und Wohnungszählung) um die Merkmale Energieträger (für Gebäude), Leerstandsgründe, Leerstandsdauer und Nettokaltmiete (Wohnungen) erweitert sowie eine Stichprobenregelung hinsichtlich länderspezifischer Gemeindezusammenschlüsse in das Gesetz aufgenommen.

Überdies habe ich deutlich gemacht, dass ich hoffe, dass Bund und Länder mit Blick auf die termingerechte Durchführung des Zensus 2021 doch noch eine Einigung hinsichtlich der Frage nach einer vom Bundesrat geforderten hälftigen Beteiligung des Bundes an den Kosten der Länder bei der Durchführung des Zensus 2021 erzielen können.

Meine komplette Rede können Sie hier sehen.