Am Freitag, den 13. Dezember 2019, haben wir Änderungen im Waffenrecht beschlossen und den Entwurf der Bundesregierung für ein drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften in der vom Ausschuss für Inneres und Heimat geänderten Fassung verabschiedet.

Worum geht es genau?

Mit dem Gesetz wird eine EU-Richtlinie umgesetzt, die die Kennzeichnungsanforderung für Schusswaffen und deren wesentliche Teile erweitert. Diese fordert von den Mitgliedstaaten, eine umfassende Rückverfolgbarkeit aller Schusswaffen und ihrer wesentlichen Teile sicherzustellen. „Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten Waffenhändler und -hersteller in einem ersten Schritt zu verpflichten, den Waffenbehörden unverzüglich sämtliche Transaktionen anzuzeigen, die Bestandteil des Lebensweges einer Schusswaffe und ihrer wesentlichen Teile sind“, heißt es in der Vorlage weiter. In einem zweiten Schritt würden die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Transaktionen in den Waffenregistern zu registrieren.

Mit dem Gesetz wird das Nationale Waffenregister „zum Zweck der Registrierung des vollständigen Lebensweges von Waffen und wesentlichen Waffenteilen“ ausgebaut. Darüber hinaus wird eine Anzeigepflicht für unbrauchbar gemachte Schusswaffen eingeführt. Zudem werden unter anderem „bestimmte große Wechselmagazine sowie Schusswaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen zu verbotenen Gegenständen“. Allerdings werde „den berechtigten Interessen der Eigentümer solcher Gegenstände durch weitgehende Besitzstandsregelungen Rechnung getragen“, heißt es in der Vorlage weiter.