der Deutsche Bundestag hat am 13. März im parlamentarischen Eilverfahren das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Damit reagieren wir schnell und entschlossen auf die Auswirkungen der Corona-Epidemie in der deutschen Wirtschaftund sorgen dafür, dass viele Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlieren.
Dadurch erhalten alle von Arbeitsausfällen infolge der Corona-Krise betroffene Arbeitnehmer – auch Leiharbeiter – einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Mit dem Gesetz werden befristet bis 31.12.2021 Verordnungsermächtigungen eingeführt, die es der Bundesregierung ermöglichen, die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abzusenken und die Leistungen wie folgt zu erweitern:
Für den Bezug von Kurzarbeitergeld kommt nicht mehr auf das sog. Drittelerfordernis an. Danach mussten im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent des ihres Bruttoarbeitsentgelts erleiden. Künftig reicht aus, wenn im Betrieb 10 Prozent der Beschäftigten von diesem Entgeltausfall betroffen sind.
Zudem verzichten wir auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Das bedeutet konkret, dass zwar bestehende Arbeitszeitguthaben vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld abgebaut werden müssen, aber es wird niemand verpflichtet, Minusstunden aufzubauen.

Grundsätzlich verbietet das Geschäftsmodell der Leiharbeit den Bezug von Kurzarbeitergeld. Wir müssen aber in dieser Krisenzeit alle versicherungspflichtig Beschäftigte vor Arbeitslosigkeit schützen, deshalb lassen wir den Bezug von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeiter befristet bis längstens zum 31.12.2021 zu.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, für die Zeit des Arbeitsausfalls die Sozialversicherungsbeiträge der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zu 100 Prozent zu übernehmen. Von dieser finanziellen Last werden die Arbeitgeber zunächst bis zum 31.12.2020 per Verordnung entbunden. Die Bundesagentur für Arbeit wird diese Zahlungen übernehmen und den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstatten.

Damit Kurzarbeitergeld bezogen werden kann, müssen die Betriebe eine Anzeige über Arbeitsausfall bei der jeweils zuständigen Arbeitsagentur stellen und können sich anschließend monatlich das Kurzarbeitergeld und die im voraus gezahlten Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitsagentur erstatten lassen.
Für diese Krisenzeiten haben wir in den vergangenen Jahren die Rücklage bei der Bundesagentur für Arbeit aufgebaut. Sie beträgt aktuell rund 26 Milliarden Euro – so viel wie noch nie. Vor der Finanzkrise 2008/2009 betrug sie rund 15 Milliarden Euro. Daran erkennt man, dass wir gut gerüstet sind, auch diese Krise zu überstehen. Unsere neue Kurzarbeiterregelung ist gut durchfinanziert.
Wir werden den Betrieben und Beschäftigten schnell helfen. Wenn wir das Gröbste überstanden haben, werden wir wieder volle Fahrt aufnehmen und unseren Wohlstand weiter ausbauen.
Die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag erwartet, dass die Bundesregierung die neue Verordnung so schnell wie möglich umsetzt, damit die betroffenen Betriebe und ihre Beschäftigten die neuen Hilfen nutzen