Am Montag, den 6. April 2020, hat das Krisen-Kabinett weitere Maßnahmen beschlossen, um einerseits die Corona-Pandemie einzudämmen und andererseits der Wirtschaft zu helfen.

1. Zwei Wochen Quarantäne für Einreisende

Neben den Grenzkontrollen, die seit dem 16. März 2020 gelten, soll für Reisende, die nach einem mehrtägigen Aufenthalt im Ausland nach Deutschland einreisen, künftig eine zweiwöchige verbindliche Quarantäne angeordnet werden. Eine entsprechende Anordnung auf der Grundlage von § 28 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes wäre durch die Länder zu erlassen.

Ausnahmen sind für tägliche Pendler, dringende und kurzzeitige beruflich veranlasste Reisen (beispielsweise Geschäftsreisende und Servicetechniker), für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter transportieren sowie für Reisende im Transit auf dem Weg in das Land ihres ständigen Aufenthalts vorgesehen.

Die Regelung soll zum 10. April 2020 in Kraft treten.

2. Neues KfW-Programm für den Mittelstand: „KfW-Schnellkredit 2020“

Die Bundesregierung hat Ergänzungen zu den bereits bestehenden KfW-Hilfen beschlossen. Insbesondere kleine und mittlere Betriebe können nun sehr schnell mit Krediten bedient werden. Das neue Programm wird zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt, das heißt der Staat übernimmt 100 Prozent der Haftung.

Damit schafft die Bundesregierung die Voraussetzungen für eine rasche und unkomplizierte Bereitstellung durch die Hausbanken. Bisher war die Vergabe von KfW-Hilfskrediten an eine Entscheidung der kreditvergebenden Hausbank über die weitere Entwicklung des Unternehmens gebunden. Bei dem neuen KfW-Schnellkredit prüft die Bank anhand von Kriterien aus der Vergangenheit und muss selbst nicht haften.

Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten, die durch die Corona-Epidemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können Kredite in Höhe von bis zu 500.000 Euro bekommen. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten können bis zu 800.000 Euro erhalten.

Die Regelung soll zum 10. April 2020 in Kraft treten.

Weitere Informationen sind unter folgender Internetseite verfügbar: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html.

Detaillierte Informationen finden Sie auch in einem einzelnen Beitrag auf meiner Homepage mehr…

3. Ankurbeln der Eigenproduktion von Schutzmasken

Das Bundesministerium für Gesundheit hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um – ergänzend zu Beschaffungen der Institutionen des Gesundheitswesens und der Länder – bundesseitig zentral Schutzausrüstung zu erwerben. Mehr als 8 Millionen FFP2-Masken konnten so bereits beschafft werden.

Um die Versorgung mit Schutzmasken und Schutzkleidung in Deutschland unabhängiger vom Weltmarkt zu machen, sollen langlaufende Verträge mit Unternehmen geschlossen werden, die gegen Zusicherung bestimmter Mengen und Preise die Produktion von Schutzmasken (Informationen für Hersteller & Händler) in Deutschland zeitnah ausbauen oder neu aufnehmen.

Auch die Produktion von wichtigen Vorprodukten wie Vliesstoffen, die als Filter dienen, soll ausgebaut werden. Unternehmen, die bis zum 30. Juni 2020 einen Zuschuss zum Ausbau ihrer Vliesproduktion in Deutschland beantragen, erhalten für entsprechende Investitionen einen Zuschuss von 30 Prozent auf die Investitionskosten für entsprechende Produktionsanlagen.

4.  Gutscheine als Ersatz für abgesagte Kulturveranstaltungen

Das Bundeskabinett hat am 8. April 2020 eine sogenannte „Gutscheinlösung“ als Ersatz von Tickets für abgesagte Kulturveranstaltungen beschlossen.

Veranstalter können Inhabern der Eintrittskarten für Ereignisse, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnten oder können, einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises ausstellen. Dieser Wertgutschein kann entweder für die Nachholveranstaltung oder für ein anderes gleichwertiges Angebot des Veranstalters eingelöst werden.

Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Sollte die Verwendung des Gutscheins für die Gutscheininhaber allerdings aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar sein, können sie von den Veranstaltern die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen.

Niemand ist gezwungen, den Gutschein einzulösen, nicht eingelöste Gutscheine werden Ende 2021 erstattet.