Am 6. Mai 2019 fand eine öffentliche Anhörung zu dem von der Bundesregierung vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 – ZensG 2021)“ statt. Die geladenen  Sachverständigen beurteilten das geplante Vorgehen bei der Volkszählung unterschiedlich, wobei auch kritische Anmerkungen vorgebracht worden sind. So verwies beispielsweise Peter Büttgen als Vertreter des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf im Gesetzentwurf befindliche Grauzonen hinsichtlich der Verantwortlichkeiten bei der Erhebung.

Dr. Georg Thiel, Präsident des Statistischen Bundesamtes, betonte hingegen, es gehe um einen Abgleich zwischen dem Wünschenswerten und dem Möglichen. Dies sei mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gut gelungen.

Thiel sagte weiter, der Zensus 2021 sei die konsequente methodische Fortentwicklung des Zensus 2011, der valide Ergebnisse bereitgestellt habe. Das Vorgehen und die Methodik seien durch die Statistischen Ämter, die Wissenschaft und das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. Ein internationaler Vergleich zeige allerdings, dass auch eine andere Methodik und ein anderes Verfahren vorstellbar seien, um den künftig steigenden Anforderungen von Politik, Wissenschaft und Wirtschaft gerecht zu werden. Ein solches ausschließlich registerbasiertes Verfahren zur Ermittlung der notwendigen Informationen wäre nach Aussage des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes kostengünstiger und würde die Bevölkerung weiter entlasten. Hierzu sollten nach Anregung Thiels die notwendigen Arbeiten fortgeführt werden.

Zum Hintergrund: Als zuständige Berichterstatterin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion beschäftigt mich die anstehende Volkszählung 2021 bereits seit Beginn dieser Legislaturperiode. Der vorliegende Gesetzentwurf knüpft an das Zensusvorbereitungsgesetz 2021 vom 3. März 2017 an, durch dessen Ende des letzten Jahres erfolgte Novellierung Regelungen zur Datenübermittlung, Qualitätsprüfung sowie Programmentwicklung eingefügt worden sind. Das Zensusvorbereitungsgesetz 2021 bildet die Grundlage für die fachliche und organisatorische Vorbereitung des Zensus 2021. Mit dem nunmehr vorgelegten Gesetzentwurf – dem Zensusgesetz 2021 – soll die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Zensus 2021 geschaffen werden. Dabei knüpft das Gesetz laut Bundesregierung an die bewährten Elemente des letzten Zensus im Jahre 2011 an und sieht dort, wo notwendig, methodische und organisatorische Fortentwicklungen vor. Der Zensus 2021 umfasst eine Bevölkerungszählung, eine Gebäude- und Wohnungszählung, eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis und Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen.

Wie der Zensus 2011 ist auch der Zensus 2021 als registergestützte Erhebung konzipiert. Dabei werden in erster Linie bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt und nur dann ergänzende Erhebungen durchgeführt, wenn Verwaltungsdaten für bestimmte Merkmale nicht vorhanden oder aus statistischer Sicht nicht für die Auswertung geeignet sind.