Wir haben am Donnerstag, den 14. November 2019, im Deutschen Bundestag das Masernschutzgesetz beschlossen. Damit werden Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Schulen, Gesundheitseinrichtungen oder Asylbewerberheimen betreut werden oder arbeiten, dazu verpflichtet, einen Nachweis über ausreichenden Impfschutz oder eine bestehende Immunität zu erbringen. Kommen sie dem nicht nach, können ein Tätigkeitsverbot, ein Zutrittsverbot oder eine Geldbuße ausgesprochen werden. Dabei gilt ein Zutrittsverbot selbstverständlich nicht, wenn Betroffene einer Schulpflicht oder Unterbringungspflicht unterliegen. Klar war für uns in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion von vorne herein auch, dass die Impfung nicht durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden kann.

Die bisherigen Anstrengungen durch Informationskampagnen und Erinnerungssysteme haben leider nicht dazu geführt, dass die Impfquoten in Deutschland auf mindestens 95 Prozent erhöht werden konnten. Das ist die notwendige Quote, um Masern erfolgreich zu eliminieren. Deshalb ist der Beschluss des Masernschutzgesetzes nur folgerichtig.

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten überhaupt. Weltweit sind Masern weiter auf dem Vormarsch. Das ist besonders deshalb schwer zu akzeptieren, da gut verträgliche und hochwirksame Impfstoffe zur Verfügung stehen, die neben Gewährleistung des individuellen Schutzes auch die sogenannte „Herdenimmunität“ fördern. Gleichzeitig existiert keine spezifische Behandlung dieser Krankheit. Das hat zur Folge, dass bei einer Ansteckung lediglich die Symptome behandelt werden können. Dies ist besonders problematisch, da besonders schutzbedürftige Gruppen aus verschiedenen medizinischen Gründen nicht selbst aktiv geimpft werden können und deshalb auf hohe Impfquoten angewiesen sind. Dazu gehören neben Neugeborenen bis zum Alter von neun Monaten auch ältere Menschen, chronisch Erkrankte oder Schwangere.

Das Masernschutzgesetz ist mit unserem Grundgesetz vereinbar, denn der Staat hat neben seinen Pflichten gegenüber jedem einzelnen Menschen auch die Pflicht das öffentliche Ziel des Gesundheitsschutzes zu verfolgen.