Am Dienstag, den 7. September 2021, haben wir uns im Rahmen der voraussichtlich letzten Sitzung des Deutschen Bundestages vor der kommenden Bundestagswahl mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD „Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021)“ in zweiter und dritter Beratung befasst.

Bei der Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf in der vom Haushaltsausschuss geänderten Fassung stimmten vier Fraktionen zu, die AfD enthielt sich. Der Gesetzentwurf wurde somit einstimmig angenommen.

In namentlicher Abstimmung wurde getrennt über zwei einzelne Artikel des Gesetzentwurfs mit den Überschriften „Änderung des Infektionsschutzgesetzes“ (Artikel 12) und „Einschränkung von Grundrechten“ (Artikel 13) abgestimmt. Bei 344 Ja-Stimmen, 280 Nein-Stimmen und einer Enthaltung wurde den Änderungen zugestimmt.

Noch muss auch der Bundesrat dem sogenannten Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ sowie der dafür notwendigen Rechtsverordnung zustimmen. Dafür ist eine Sondersitzung des Gremiums am Freitag, den 10. September 2021 geplant.

Das Gesetz enthält unter anderem folgende Regelungen:

  • Der Aufbaufonds wird durch den Bund mit bis zu 30 Milliarden Euro ausgestattet. Das Geld soll geschädigten Privathaushalten, Unternehmen und anderen Einrichtungen zugute kommen sowie zur Wiederherstellung der Infrastruktur eingesetzt werden. Die Kosten für die Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes in Höhe von 2 Milliarden Euro trägt der Bund. Die übrigen 28 Milliarden Euro teilen sich Bund und Länder,
  • Es soll ein neues Warnsystem per SMS – das sogenannte Cell Broadcasting – eingeführt werden,
  • Die Insolvenzantragspflicht wird temporär ausgesetzt,
  • Es werden Regelungen zum Pfändungsschutz von Hochwasser-Soforthilfen eingeführt,
  • Sonderregelungen für bestimmte mobile bauliche Anlagen und mobile Infrastruktureinrichtungen in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden,
  • Regelungen für einen schnellen Aufbau oder Änderungen bei der Eisenbahn oder Bundesfernstraßen ohne langwierige Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren.

Mit den getrennt in namentlicher Abstimmung beschlossenen Gesetzesänderungen zur „Änderung des Infektionsschutzgesetzes“ und „Einschränkung von Grundrechten“ wurde unter anderem beschlossen:

  • Um dem durch Reisen erhöhten Infektionsrisiko zu begegnen werden Einreisende generell verpflichtet, im Rahmen der Einreise über einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen. Die Auferlegung einer solchen Nachweispflicht ist nur mit einem vergleichsweise geringen Eingriff in die Rechte der Betroffenen verbunden. Auch die bei fehlendem Impf- bzw. Genesenennachweis erforderliche Vorlage eines Testnachweises ist in ihrer Belastungswirkung gering.
  • Die Sieben-Tages-Inzidenz wird als alleiniger Bewertungsmaßstab abgelöst. Die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID19) geimpften Personen sollen bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden. Die Landesregierungen können im Rahmen der Festlegung der
    Schutzmaßnahmen entsprechende Schwellwerte festsetzen. Auf diese Weise wird es sicherlich besser möglich sein, die regionale Lage abzubilden und eine Überlastung des Gesundheitswesens vor Ort zu vermeiden.
  • Sofern der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der
    Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen (beispielsweise Pflegeheime, Schulen und Kitas) die Mitarbeiter nach deren Impfstatus befragen.

Zum Hintergrund: Die Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 hat in einigen Regionen unseres Landes Schäden ungeahnten Ausmaßes und außergewöhnliche Notsituationen verursacht. Viele Bürgerinnen und Bürger, Betriebe und andere Einrichtungen stehen nun buchstäblich vor dem Nichts und sind dringend auf solidarische Hilfe angewiesen. Am Mittwoch, den 25. August 2021 fand die erste Beratung des Gesetzentwurfs statt.