Zudem haben wir am Dienstag, den 7. September 2021, die Gelegenheit genutzt, um über eine Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses kurz zu debattieren und anschließend abzustimmen. Ursprünglich hatten wir im Deutschen Bundestag den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD „Entwurf eines Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) „am 11. Juni 2021 in der vom Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geänderten Fassung beschlossen.
Der Bundesrat hatte daraufhin am 25. Juni 2021 den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat angerufen. Dabei ging es unter anderem um den mit dem Gesetz verbundenen finanziellen Aufwand. In seiner Sitzung am Montag, 6. September 2021, einigte sich der Vermittlungsausschuss. Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu diesem Gesetz haben wir bei Enthaltung der AfD-Fraktion mit den Stimmen der übrigen Fraktionen angenommen.
Der Bundesrat muss am Freitag, den 10. September 2021, dem Einigungsvorschlag noch zustimmen.
Zum Hintergrund: Die Länder hatten in ihrem Anrufungsbeschluss vom 25. Juni 2022 eine Reihe von Änderungen an dem Gesetz gefordert, die die Finanzierung des einzuführenden Anspruches auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder betreffen. Der nun vorliegende und beschlossene Kompromiss sieht unter anderem vor, dass Finanzhilfen des Bundes auch für die Erhaltung bereits bestehender Betreuungsplätze und nicht nur für die Schaffung neuer Plätze gewährt werden.
Außerdem beteiligt sich der Bund mit einer Quote von bis zu 70 Prozent am Finanzierungsanteil der Investitionskosten und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, nur bis zu 50 Prozent. Neu vorgesehen sind zudem Evaluationen der Investitionskosten und Betriebskosten in den Jahren 2027 und 2030, nach denen Mehr- und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgeglichen werden.
Kern des Gesetzes ist unter anderem die Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens acht Stunden. Dieser soll für jedes Kinde ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe gelten. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Der Anspruch soll dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens acht Stunden täglich Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht.