In dieser parlamentarischen Sitzungswoche im November durfte ich gleich zwei Mal ans Rednerpult:

Am späten Donnerstagabend, den 5. November 2020, ging es in einer einstündigen Debatte um den Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes“.

Mit dem Gesetz wird eine Regelungslücke im Aufenthaltsgesetz geschlossen, indem ein neuer Hafttatbestand zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung für Personen geschaffen wurde, „die sich entgegen einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot und ohne Betretenserlaubnis im Bundesgebiet aufhalten und von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder die aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses“ ausgewiesen worden sind.

Außerdem wird mit dem vorbezeichneten Gesetz der Zensus um ein Jahr verschoben. Der neue Zensusstichtag soll der 15. Mai 2022 werden.

In meiner Rede habe ich auf die Gründe für die Notwendigkeit einer Verschiebung des Zensus verwiesen. Unter anderem sind viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Statistischen Ämter von Bund und Ländern pandemiebedingt mit wichtigen Aufgaben beschäftigt, um unsere Gesundheitsämter zu unterstützen. Viele notwendige Vorbereitungsmaßnahmen können nicht mehr wie geplant durchgeführt werden.

Hintergrund: Der Zensus 2021 ist eine für den Mai 2021 geplante Volkszählung. Es sollen Bevölkerungs- und Wohnungszahlen erhoben werden. Eine Volkszählung ist nach Europarecht im Abstand von 10 Jahren vorgesehen. Der letzte Zensus in Deutschland fand daher im Jahr 2011 statt. Die daraus gewonnen Daten sind sehr wichtig, um die zukünftige Entwicklung und Bevölkerungszahlen in unterschiedlichen Bereichen wie Wirtschaft, Wohnungsmarkt und Infrastruktur abzusehen. Das hilft Politikerinnen und Politiker aller Ebenen und auch der Verwaltung, Entscheidungen auf Grundlage einer genauen Datenbasis zu treffen.


Zudem haben wir an diesem Donnerstag, den 5. November 2020, im Deutschen Bundestag unter anderem über einen Antrag der Fraktion DIE LINKE debattiert. Der Antrag mit dem Titel „Beamtinnen und Beamten den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung erleichtern“ , warb unter anderem dafür, dass die Bundesregierung darauf hinwirken solle, dass wahlweise anstatt eines Beihilfeanspruchs auch eine dem Arbeitgeberbeitrag analoge Zahlung an die Krankenkasse von gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Beamtinnen und Beamten vorgesehen wird.

Hintergrund: Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die den Beamtinnen und Beamten und ihren Familien gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten mit dem Anteil, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird, zu beteiligen. Somit ergänzt die Beihilfe die zumutbare Eigenvorsorge. Die beihilfeberechtigte Person muss daher für die von der Beihilfe nicht übernommenen Kosten für Behandlungen, Medikamente und ähnliches selbst aufkommen. In der Regel wird deshalb eine entsprechende private Krankenversicherung von einem Großteil der Beamtinnen und Beamten abgeschlossen.

In meiner Rede habe ich unter anderem darauf hingewiesen, dass ein möglicher Arbeitgeberzuschuss auf Dauer nicht nur für den Staatshaushalt, sondern auch für die in der Privaten Krankenversicherung (PKV) verbleibenden Beamtinnen und Beamten erheblicher teurer wäre. Das bestehende Beihilfesystem hat sich zudem lange bewährt. Der in dem Antrag genannte Vorschlag würde lediglich eine Grundlage für eine Bürgerversicherung schaffen. Als CDU/CSU-Bundestagsfraktion lehnen wir dies auch weiterhin ab.


Meine zwei Reden finden Sie hier: