In dieser Sitzungswoche vor dem Jahresende haben wir wieder über einige wichtige Gesetze beraten und zum Teil auch beschlossen. Gerne möchte ich Sie kurz und knapp über einige – für mich wichtige – Punkte informieren:
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) (2./3. Lesung)
Am Mittwoch, den 16. Dezember 2020, haben wir über den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Arbeitsschutzkontrollgesetz in 2./3. Lesung beraten und namentlich abgestimmt.
Der Gesetzentwurf wurde mit den Stimmen von 473 Abgeordneten bei 152 Stimmen dagegen und bei 5 Enthaltungen angenommen.
Der Abstimmung lag auch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vor, die die geplanten Änderungen, die noch in das Gesetz eingehen sollen, enthält.
Die Beschlussempfehlung des vorbezeichneten Ausschusses mit der Drucksache 19/25141 kann von der nachfolgenden Webseite des Deutschen Bundestages abgerufen werden: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/251/1925141.pdf.
Der Gesetzentwurf enthält unter anderem folgende Regelungen:
- In der Fleischindustrie sind ab dem 1. Januar 2021 Werkverträge und ab dem 1. April 2021 Zeitarbeit verboten: Schlachtung und Zerlegung dürfen dann nur noch von eigenem Stammpersonal des Inhabers vorgenommen werden. Das Fleischerhandwerk – Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten – ist davon ausgenommen.
- Einer der darin enthaltenen wichtigen Kompromisse: Eine auf drei Jahre befristete Ausnahmeregelung (also bis 1. April 2024) macht es auf Grundlage eines Tarifvertrags möglich, Auftragsspitzen ausschließlich in der Fleischverarbeitung durch Leiharbeit aufzufangen, allerdings unter strengen Auflagen und Kontrollen.
- Mit Ausnahme des Fleischerhandwerks müssen Arbeitgeber in der Fleischindustrie den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Belegschaft verpflichtend elektronisch aufzeichnen. Das ist fälschungssicherer.
- In der Arbeitsstättenverordnung werden künftig für die Unterbringung von Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften Mindestanforderungen an die Bereitstellung festgeschrieben, die im Technischen Regelwerk konkretisiert werden. Diese Regelungen gelten dann branchenübergreifend.
- Die Zahl der Betriebsbesichtigungen soll deutlich erhöht werden durch die Einführung einer Mindestbesichtigungsquote im Arbeitsschutzgesetz.
In den vergangen Wochen wurden zu dem Gesetzentwurf zahlreiche Gespräche geführt. Dabei ging es beispielsweise auch darum, dass die fleischverarbeitenden Unternehmen besonders auf die Zeitarbeit angewiesen sind, um Auftragsspitzen abzufangen und um auf kurzfristige Vorhaben des Lebensmitteleinzelhandels flexibel reagieren zu können.
Insgesamt werden mit dem Gesetzentwurf die unternehmerische Verantwortung, Arbeitnehmerrechte, Sozialpartnerschaft und auch staatliche Kontrollaufgaben gestärkt.
Hintergrund: Im Frühjahr und Sommer 2020 kam es zu lokalen Infektionsgeschehen mit dem Corona-Virus und bei einigen Unternehmen der fleischverarbeitenden Industrie zu Ausbrüchen mit zahlreichen Mitarbeiter*innen. Größere Aufmerksamkeit erlangte die Tönnies Holding GmbH & Co. KG (zuvor B. & C. Tönnies GmbH) mit Sitz und dem betroffenen Stammwerk in Rheda-Wiedenbrück (Nordrhein-Westfalen). Der Vorfall hat auch Missstände bei den Arbeitsbedingungen offengelegt.
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (2./3. Lesung):
Am Mittwoch, den 16. Dezember 2020, haben wir zudem über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2020 in 2./3. Lesung beraten und abgestimmt.
Der Gesetzentwurf wurde mit den Stimmen der CDU/CSU und SPD-Bundestagsfraktion und gegen die Stimmen der FDP-Fraktion, bei Enthaltung der AfD, Linksfraktion und Bündnis 90/Die Grünen angenommen.
Der Abstimmung lag auch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vor, die die geplanten Änderungen, die noch in das Gesetz eingehen sollen, enthält.
Die Beschlussempfehlung des vorbezeichneten Ausschusses mit der Drucksache 19/25160 kann von der nachfolgenden Webseite des Deutschen Bundestages abgerufen werden: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/251/1925160.pdf.
Der vorbezeichnete Gesetzentwurf enthält eine Fülle unterschiedlicher Regelungen, die eine Vielzahl steuerlicher Erleichterungen enthalten. Die parlamentarischen Beratungen zu dem Gesetzentwurf waren sehr intensiv und es wurden an vielen Stellen Verbesserungen vorgenommen.
Einige der relevanten Regelungen des Entwurfs möchte ich kurz aufzählen:
- Die Einführung einer Home-Office-Pauschale: Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen. Die Pauschale wird auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und wird in den Jahren 2020 und 2021 gewährt.
- Die Verlängerung steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Eine bestehende Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben, wird bis Ende 2021 verlängert.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (bei der Einkommenssteuer) wird entfristet: Die Befristung wird somit aufgehoben, sodass die Erhöhung auch nach dem Jahr 2022 gilt.
- Einführung eines Ehrenamtspakets: Erhöhung der sogenannten Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht (durch einen Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg).
- Fristverlängerung für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen (auch als Pflegebonus bezeichnet): Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Jedoch nicht der Betrag. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird klargestellt, dass die Fristverlängerung nicht dazu führt, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrags wird gestreckt.
- Eine Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung: Die Verjährungsfrist wird von 10 Jahren auf 15 Jahre angehoben, bei besonders schwerer Steuerhinterziehung.
- Es wird Erleichterungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung geben.
- Darüber hinaus gibt es weitere Änderungen im Erbeschaftssteuer-, im Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuerrecht sowie in der Abgabenordnung. Beispielsweise wurde in der Abgabenordnung die Erweiterung des Zweckkatalogs für gemeinnützige Zwecke um den Bereich Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerungen ergänzt.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden somit für Steuerzahler*innen viele weitreichende Erleichterungen beschlossen. Ein Durchgang des Gesetzesentwurfs im Bundesrat ist für den 18. Dezember 2020 vorgesehen.