Am Donnerstag, den 17. Dezember 2020, haben wir im Deutschen Bundestag die von der Bundesregierung eingebrachte Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften, das sogenannte EEG 2021) in 2./3. Lesung beraten und verabschiedet.

Es fand hierzu eine namentliche Abstimmung statt. Mit 357 Ja- zu 260 Nein-Stimmen und bei einer Enthaltung wurde der Gesetzentwurf angenommen. In zweiter Lesung hatten die Koalitionsfraktionen für und die Oppositionsfraktionen gegen das Regelwerk gestimmt. Zur dritten Lesung des Entwurfs lagen auch Entschließungsanträge der FDP und der Grünen vor, die beide jedoch mit breiter Mehrheit abgelehnt wurden.

Die Gesetzesänderungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft, vorausgesetzt der Bundesrat billigt den Gesetzentwurf am 18. Dezember 2020.

Der Gesetzentwurf mit der Drucksache 19/23482 kann von der nachfolgenden Webseite des Deutschen Bundestages abgerufen werden: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/234/1923482.pdf.

Der Abstimmung lag auch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vor, die die geplanten Änderungen, die noch in das Gesetz eingehen sollen, enthält. Auch der Inhalt eines Entschließungsantrags der Koalitionsfraktionen ist in dieser Beschlussempfehlung enthalten.

Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie mit der Drucksache 19/25302 kann von der nachfolgenden Webseite des Deutschen Bundestages abgerufen werden: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/253/1925302.pdf.

Vorab möchte ich jedoch betonen, dass die Bundesregierung angekündigt hat, im kommenden Jahr weitere Regelungen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz zu treffen. Das haben wir als Koalitionsfraktionen im Rahmen eines gemeinsamen Entschließungsantrags im Parlament bekräftigt, indem auch die Bundesregierung aufgefordert wird, an mehreren Stellschrauben des Gesetzes nochmal anzusetzen. Der Inhalt des Entschließungsantrags ist in der vorbezeichneten Beschlussempfehlung auf den Seiten 6 bis 10 enthalten.

Deutschland ist auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität des Stromsektors bis zum Jahr 2050 und muss deshalb den Ausbau der erneuerbaren Energien konsequent weiter vorantreiben. 2019 lag der Anteil bei etwa 40 Prozent.

Das EEG 2021 führt Maßnahmen zur Verbesserung der Markt-, Netz- und Systemintegration der Erneuerbaren Energien und ein Instrument zur finanziellen Beteiligung der Kommunen ein.

Folgende Regelungen sind in dem Gesetzentwurf enthalten:

  • Vor dem Jahr 2050 soll der gesamte Strom, der im Staatsgebiet
    und Bundesgebiet erzeugt oder verbraucht wird, treibhausgasneutral erzeugt werden.
  • Der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch soll auf 65 Prozent im Jahr 2030 steigen.
  • Für die unterschiedlichen Energieerzeugungstechnologien sind die folgenden Ausbaupfade bis 2030 vorgesehen:
    • Photovoltaik: 100 Gigawatt
    • Biomasseanlagen: 8,4 Gigawatt
    • Windenergie auf Land: 71 Gigawatt
    • Windenergie auf See: 20 Gigawatt (nach §1
      Windenergie-auf-See-Gesetz)
  • Über ambitionierte Ausbaupfade wird im ersten Quartal des kommenden Jahres nochmal die Bundesregierung beraten, insbesondere im Hinblick auf ein neues Klimaschutzziel der Europäischen Kommission.
  • Die EEG-Umlage wird durch den Zuschuss von Haushaltsmitteln im Jahr 2021 auf 6,5 Cent/kWh und im Jahr 2022 auf 6 Cent/kWh gedeckelt.
  • Bei Eigenversorgung aus Anlagen für höchstens 30 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms (pro Kalenderjahr) entfällt zukünftig die EEG-Umlage, wenn die Anlage eine installierte Leistung von höchstens 30 Kilowatt hat und in der Anlage in dem Kalenderjahr ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind. Das gilt auch für Bestandsanlagen und ausgeförderte Anlagen.
  • Neuregelung des Mieterstromzuschlags bei solarer Strahlungsenergie: Der anzulegende Preis für den Mieterstromzuschlag beträgt für Solaranlagen
    • bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt: 3,79 Cent pro Kilowattstunde
    • bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt: 3,52 Cent pro Kilowattstunde
    • bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt: 2,37 Cent pro Kilowattstunde
  • Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag setzt auch weiterhin voraus, dass der Strom in Solaranlagen mit einer installierten Leistung von maximal 100 Kilowatt erzeugt wird, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind. Betreiber von Solaranlagen auf Dächern von Wohnhäusern werden jedoch stärker gefördert, weil der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags für Strom aus Solaranlagen besteht, wenn der erzeugte Strom „in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt“ verbraucht wird und nicht mehr nur in „unmittelbarem räumlichen Zusammenhang des Gebäudes“ verbraucht wird.
  • Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt sind von dem Erfordernis der Ausschreibung beziehungsweise der Ausschreibungspflicht ausgenommen. Dies galt bereits auch mit dem EEG 2017.
  • Im Sinne des EEG 2021 sind „Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments“ Ausschreibungen, bei denen Gebote für Freiflächenanlagen und für Solaranlagen abgegeben werden können, die auf, an oder in baulichen Anlagen errichtet werden sollen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind.
  • Im Sinne des EEG 2021 sind „Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments“ Ausschreibungen, bei denen Gebote für Solaranlagen abgegeben werden können, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen.
  • Die Ausschreibungen für „Solaranlagen des zweiten Segments“ finden jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 300 Megawatt, in den Jahren 2023 und 2024 jeweils 350 Megawatt und ab dem Jahr 2025 jährlich 400 Megawatt zu installierender Leistung.
  • Für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 300 Kilowatt bis einschließlich 750 Kilowatt, die auf, an, oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden, können  Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments berücksichtigt werden.
  • Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 (Marktprämie und Einspeisevergütung) besteht für Strom, der erzeugt wird in Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 300 Kilowatt bis einschließlich 750 Kilowatt, die auf, an, oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden, nur für 50 Prozent der erzeugten Strommenge. Die vorbezeichneten Anlagen, die daher nicht über Ausschreibung realisiert werden, erhalten nur 50 Prozent der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden festen Vergütung. Für den darüber hinausgehenden Anteil der erzeugten Strommenge verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf null.
  • Ältere Solaranlagen müssen zur Erleichterung der Betreiber vorerst nicht mit intelligenten Stromzählern aufgerüstet werden, wie der Gesetzentwurf es zuvor vorsah. Ursprünglich sollten Smart Meter im Verteilnetz grundsätzlich zur Pflicht werden. Die Einbaupflichtgilt erst ab einer Anlagengröße von 7 Kilowatt.
  • Der Weiterbetrieb ausgeförderter Anlagen wird in §23b geregelt. Für ältere Windkraftanlagen an Land, deren Förderung Ende des Jahres 2020 ausläuft, ist nun eine Anschlussförderung vorgesehen. Zunächst als feste Förderung geplant, soll auch diese Förderung in ein Ausschreibungsmodell umgewandelt werden. Funktionstüchtige Anlagen sollen nicht überstürzt vom Netz genommen werden. Konkret dürfen Anlagenbetreiber von ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, im Jahr 2021 nur einmal zwischen den Veräußerungsformen der Einspeisevergütung und der sonstigen Direktvermarktung wechseln.
  • Damit Windkraftanlagen in Kommunen höhere Akzeptanz finden, sollen Kommunen beim Ausbau der Windenergie an Land stärker finanziell beteiligt werden.

Mit dem EEG 2021 werden die entsprechenden Rahmenbedingungen geschaffen, um die Ziele der Energiewende weiter zu verwirklichen. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien wird konsequent weiter vorangetrieben. Zudem sind auch Regelungen vorgesehen, die zu einer sicheren und wirtschaftlichen Stromversorgung beitragen können.

Zum Hintergrund: Seit zwanzig Jahren gibt es das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Es legt fest, dass Energieunternehmen wie etwa die Stadtwerke Ökostrom vorrangig abnehmen müssen. Betreiber von Wind-, Solar- oder Biogasanlagen erhalten für ihren Strom eine feste Einspeisevergütung. Die wird aus der EEG-Umlage mitfinanziert, die auf den Strompreis der Verbraucher draufgelegt wird. Das EEG hat wesentlich dazu beigetragen, dass der Anteil der Erneuerbaren an der Stromproduktion in Deutschland massiv gestiegen ist.