In dieser Sitzungswoche haben wir wieder über einige wichtige Gesetze beraten und zum Teil auch beschlossen. Gerne möchte ich Sie kurz und knapp über einige – für mich wichtige – Punkte informieren:
Namentliche Abstimmung über die Verordnung zur Wahlbewerberaufstellung:
Nach der ersten Beratung am Mittwoch, den 27. Januar 2021, zu einer Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) für die „Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der Covid-19-Pandemie“, hat der Deutsche Bundestag am darauffolgenden Tag namentlich über diese sogenannte Covid-19-Wahlbewerbaufstellungsverordnung abgestimmt. Für die Vorlage haben 357 Abgeordnete votiert, dagegen stimmten 84 Parlamentarier und 170 enthielten sich.
Da die Beschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie die Durchführungen von Versammlungen von Parteien zur Kandidatenaufstellung für die Bundestagswahl 2021 in Frage stellt, soll mit dieser Rechtsverordnung Parteien ermöglicht werden, ihre Kandidatinnen und Kandidaten für die bevorstehende Bundestagswahl am 26. September 2021 auch ohne Präsenzversammlungen benennen zu können.
Gemäß dieser Verordnung wird den „Wahlvorschlagsträgern“ die Möglichkeit eröffnet, bei der Kandidatenaufstellung von den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlordnung und ihrer Satzungen über die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen nach Maßgabe der vorgesehenen Bestimmungen abzuweichen. Hierzu enthält die Verordnung besondere Regelungen für die Durchführung von Versammlungen mit elektronischer Kommunikation, sowie für die Aufstellung von Wahlbewerbern im schriftlichen Verfahren für die Schlussabstimmungen.
Mit Ausnahme der Schlussabstimmungen, also der endgültigen Abstimmungen über einen Wahlvorschlag, sollen danach Versammlungen zur Wahl von Wahlbewerbern und Vertretern für Vertreterversammlungen ganz oder teilweise auf elektronischem Wege (Videokonferenzsystem), durchgeführt werden können.
Die Schlussabstimmung kann nach der Verordnung durch Urnen- oder Briefwahl oder im Rahmen einer Kombination aus beidem durchgeführt werden – auch wenn diese Verfahren in der Satzung der Partei nicht vorgesehen sind.
In diesem Sinne können bei der Wahlbewerberaufstellung elektronische Verfahren zur Vorermittlung, Sammlung und Vorauswahl von Bewerbungen genutzt werden. Sie sind aber nur im Vorfeld und als Vorverfahren zu der eigentlichen, schriftlich mit Stimmzetteln und geheim durchzuführenden Abstimmung der Stimmberechtigten zulässig.
Zum Hintergrund: Mit Inkrafttreten des neuen Absatzes 4 des Paragraphen 52 des Bundeswahlgesetzes am 6. November 2020 wird das BMI ermächtigt, mit Zustimmung des Bundestages durch Rechtsverordnungen von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Regelungen zu treffen und Abweichungen der Parteien von entgegenstehenden Bestimmungen ihrer Satzungen zuzulassen, damit Wahlbewerber auch ohne Versammlungen benannt werden können. Voraussetzung hierfür wiederum ist, dass der Bundestag rechtzeitig feststellt, dass die Durchführbarkeit von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist – dies hat er am 14. Januar 2021 festgestellt.
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze – Registermodernisierungsgesetz (2./3. Lesung)
Am Donnerstag, den 28. Januar 2021, haben wir in 2./3. Lesung und im Anschluss an eine halbstündige Debatte dem Entwurf der Bundesregierung „zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze“, dem sogenannten Registermodernisierungsgesetz, zugestimmt.
Damit wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, dass in die für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) relevanten Verwaltungsregister von Bund und Ländern eine Identifikationsnummer eingeführt wird, mit der sichergestellt werden kann, dass die Basisdaten von Personen von einer dafür verantwortlichen Stelle auf Unregelmäßigkeiten geprüft, gepflegt, aktualisiert und bereitgestellt werden. Für die eindeutige Zuordnung in diesen Registern soll die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) als einheitliches Identifikationsmerkmal eingeführt werden.
Die zur Identifikation erforderlichen personenbezogenen Daten in diesen Registern werden öffentlichen Stellen, die diese für Verwaltungsdienstleistungen basierend auf dem Onlinezugangsgesetz benötigen, bereitgestellt. Außerdem soll für die Transparenz ein „Datencockpit“ aufgebaut werden, das eine Übersicht über vorgenommene Datenübermittlungen zwischen den Behörden ermöglicht.
Für die Erreichung der Ziele des Onlinezugangsgesetzes leistet diese eindeutige Identifikation sowie die Bereitstellung von qualitätsgesicherten personenbezogenen Daten einen bedeutenden Beitrag. Auch für Bürgerinnen und Bürger wird so die Interaktion mit der Verwaltung vereinfacht, wenn dadurch Basisdaten wie etwa die Adresse oder der Familienstand nicht immer wieder neu angegeben oder gewisse Dokumente wie die Geburtsurkunde erneut vorlegt werden müssen und stattdessen die jeweiligen Behörden solche Daten direkt über die neu geschaffene Registermodernisierungsbehörde abrufen können.
Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf noch zustimmen.
Zum Hintergrund: Mit dem Ziel, in Zukunft eine deutlich schnellere, effizientere und nutzerfreundlichere Interaktion zwischen Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen mit der Verwaltung zu ermöglichen, verpflichten sich Bund, Länder und Kommunen im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz, OZG), bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch digital anzubieten. Dabei handelt es sich um knapp 600 Verwaltungsleistungen die nach dem OZG digitalisiert werden müssen.
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 (2./3. Lesung)
Abschließend beraten und schlussendlich auch angenommen haben wir am Donnerstag, den 28. Januar 2021, zudem den von uns – gemeinsam mit unserem Koalitionspartner, der SPD-Bundestagsfraktion – eingebrachten Gesetzentwurf „zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020“.
Mit diesem Gesetz wird die rechtliche Grundlage für die Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Mai 2020 beschlossen. Folglich werden diejenigen Normen, die inhaltlich mit den übereinstimmenden Vorschriften des Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität für verfassungswidrig erklärten wurden, geändert. Davon betroffen sind einige gesetzliche Änderungen, wie etwa Übermittlungsbefugnisse im Rahmen des Telemediengesetzes (TMG) und die Übermittlungsregelung für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen (TKG), sowie das Telekommunikationsgesetz oder die polizeilichen Abrufregelungen des Bundespolizei-, des Bundeskriminalamt-, des Zollfahndungsdienst- und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
Zum Hintergrund: Am 27. Mai 2020 hatte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts Paragraf 113 des Telekommunikationsgesetzes sowie mehrere Fachgesetze des Bundes, welche die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Diese verletzten die Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses. Durch die manuelle Bestandsdatenauskunft können Sicherheitsbehörden von Telekommunikationsunternehmen Auskunft über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse erlangen. Hierbei werden sogenannte Basisdaten, also personenbezogene Daten der Kunden im Zusammenhang mit dem Anschluss oder der Durchführung von Verträgen, mitgeteilt. Sogenannte Verkehrsdaten hingegen, das sind Daten die sich etwa auf den Inhalt von Kommunikationsvorgängen beziehen, werden nicht mitgeteilt. Laut Verfassungsrecht ist die Erteilung der Auskunft über Bestandsdaten grundrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber muss jedoch für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch Behörden verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen.