Am Freitag, den 10. Dezember 2021, haben wir im Deutschen Bundestag in zweiter und dritter Beratung den Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP „zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie“ angenommen. Zuvor äußerten sich am Mittwoch, den 8. Dezember 2021, Expertinnen und Experten im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Hauptausschusses des Bundestages unter Leitung von Bundestagspräsidentin Bärbel Bas zum vorbezeichneten Gesetzentwurf. Bereits am Dienstag, den 7. Dezember 2021, fand im Deutschen Bundestag die erste Beratung des Gesetzentwurfs statt.

Nach einer gut einstündigen Aussprache über den gemeinsamen Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie haben wir über diesen Gesetzentwurf und einen Änderungsantrag der Fraktion „Die Linke“ namentlich abgestimmt.

In namentlicher Abstimmung stimmten 571 Abgeordnete für den Gesetzentwurf in der vom Hauptausschuss geänderten Fassung. 80 Abgeordnete lehnten ihn ab. Es gab 38 Enthaltungen.

Die Fraktion „Die Linke“, die zur zweiten Beratung einen Änderungsantrag eingebracht hatte, stimmten in namentlicher Abstimmung nur 36 Abgeordnete zu. 584 Abgeordnete lehnten ihn ab, 67 enthielten sich, der Änderungsantrag wurde somit abgelehnt.

In der Debatte hob unser stellvertretender Fraktionschef Stephan Stracke zurecht hervor, dass diese Gesetzesverbesserungen zu spät kämen. Angesichts anhaltend hoher Infektionszahlen und einer Überlastung des Gesundheitswesens musste die neue Ampel-Koalition das Infektionsschutzgesetz bereits zum zweiten Mal innerhalb von vier Wochen nachbessern.

Wir als Unionsfraktion haben bereits bei der ersten Fassung im November 2021 vehement auf solche Korrekturen gedrungen. Wir bemängeln vor allem, dass die neue Koalition den Instrumentenkasten der Länder im Kampf gegen Corona ausgedünnt hat, indem sie die epidemische Lage am 25. November 2021 auslaufen ließ und durch ein unzureichendes Gesetz ersetzte.

Der in der namentlichen Abstimmung angenommene Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass:

  • „in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 besitzen müssen. Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeitsverhältnisse ist die Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 zu erfüllen. Neue Tätigkeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden. Nachweise, die ab dem 16. März 2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren, müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit bei der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung durch Vorlage eines gültigen Nachweises ersetzt werden.“
  • Um die sehr hohe Nachfrage an Auffrischungsimpfungen und teilweise auch Neuimpfungen zu decken, können künftig neben Ärztinnen und Ärzten auch Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen Schutzimpfungen gegen das Coronavirus für einen vorübergehenden Zeitraum vornehmen, wenn sie die fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
  • Diese neue einrichtungsbezogene Impfpflicht und die Erweiterung des Kreises der impfberechtigten Personen sollen auf ihre Wirksamkeit und Reformbedürftigkeit hin in Zukunft überprüft werden.
  • Um negative finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe in medizinisch vertretbarer Weise verschieben oder aussetzen, zu vermeiden, stellt der Bund den Krankenhäusern kurzfristig einen finanziellen Ausgleich zur Verfügung, wenn bei diesen Krankenhäusern ein Belegungsrückgang im relevanten Zeitraum eintritt. Die Ausgleichszahlungen sollen vor allem jene Krankenhäuser unterstützen, die zwar nicht primär in die Versorgung von Corona-Patienten eingebunden sind, aktuell und perspektivisch jedoch stark belastetet sind.
  • Zudem wurde die Sonderregelung zur erleichterten Gewährung des Kurzarbeitergeldes bis Ende März 2022 erweitert.

Unmittelbar nach dem Bundestag stimmte am 10. Dezember 2021 auch der Bundesrat über die umfangreichen Gesetzesänderungen ab. Der Bundesrat hat den vorgelegten Änderungen zugestimmt. Das Gesetz trat am 12. Dezember 2021 in Kraft.

Eine einrichtungsbezogene Impfpflicht wird – meiner Meinung nach – insbesondere auch die Menschen mit Behinderung sowie besonders verwundbare Menschen in unserer Gesellschaft wie Seniorinnen und Senioren und Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern schützen und zugleich dafür sorgen, dass das Personal besser geschützt ist und ihre wichtige Pflegearbeit verrichten kann.