Am Mittwoch, den 21. April 2021, haben wir im Deutschen Bundestag im Kampf gegen die dritte Welle der Corona-Pandemie in zweiter und dritter Lesung über den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen für ein Viertes Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite debattiert.

In namentlicher Abstimmung stimmten 342 Abgeordnete für den Gesetzentwurf in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung, 250 lehnten ihn ab, 64 Abgeordnete enthielten sich.

Lassen Sie mich eines vorab sagen: Vor dem Hintergrund weiter steigender Neuinfektionen ist es wichtig, dass wir das Leben und die Gesundheit der Menschen – so gut es geht – schützen. Die dritte Welle muss gebrochen werden. Unser öffentliches Gesundheitswesen braucht wieder Entlastung. Die gegenwärtige Situation hat gezeigt: Es braucht bundesweit einheitliche Kontaktbeschränkungen und Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Wir brauchen die Notbremse.

Der vorbezeichnete Gesetzentwurf in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung sieht im Wesentlichen drei Änderungen vor:

  1. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Dies ist die sogenannte “ bundeseinheitliche Notbremse“.
    • Demnach werden unter anderem private Zusammenkünfte höchstens mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person zugelassen (private Kontaktbeschränkungen/Zusammenkünfte),
    • Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung/Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt (Ausgangsbeschränkungen mit Ausnahmen).
    • Einzelhandel: Mit Ausnahme des Lebensmittelhandels und einiger weiterer Einzelhändler (Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte) bleiben Öffnungen für Handelsangebote mit Kundenverkehr untersagt. Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist zulässig und ist mit Maßnahmen zur Vermeidung der Ansammlung von Kunden zu versehen (gestaffelte Zeitfenster, Click&Collect).
    • Einzelhandel ab einer Inzidenz von 150 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner: Bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, ist auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, wenn unter anderem die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt,
    • Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, werden untersagt, wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind. Vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs ist durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführte Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen.
    • Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Indoorspielplätze, Badeanstalten, Saunen, Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Prostitutionsstätten, gewerblichen Freizeitaktivitäten sowie Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, werden untersagt,
    • Kultureinrichtungen wie Theater, Konzerthäuser, Kinos, etc. werden geschlossen (Ausnahme von Autokinos),
    • Ausübung kontaktloser Individualsportarten bleibt allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Das gilt unter bestimmten Bedingungen auch bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader,
    • Gaststätten wird die Öffnung untersagt. Ausgenommen von der Untersagung sind die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen. Der Abverkauf zum Mitnehmen ist
      zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt, aber Auslieferungen bleiben erlaubt.
    • Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 Neuinfektionen, so ist ab dem übernächsten
      Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt (Distanzunterricht an Schulen ab 165 Neuinfektionen pro 100.o00 Einwohner*innen),
    • Die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt.
  2. Sinkt in dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Sieben-Tages-Inzidenz unter den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an fünf aufeinander folgenden Werktagen, so tritt dort ab dem übernächsten Tag die Notbremse außer Kraft.
  3. Zudem wird die Bundesregierung ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Solche Rechtsverordnungen können insbesondere weitergehende Vorschriften und
    Maßnahmen des Infektionsschutzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen vorsehen.

Am Donnerstag, den 22. April 2021, passierte das Gesetz den Bundesrat. Das Gesetz muss zum Inkrafttreten nur noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Zudem möchte ich Ihnen den Fakten-Check meiner Fraktion, der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, nahelegen, der viele entscheidende Aspekte nochmal kurz und prägnant erläutert: https://www.cducsu.de/spezial/faktencheck-infektionsschutzgesetz.