Auf Grund der durch die Corona-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Folgen leiden einige Unternehmen an erheblichen Einnahmeausfällen und können daher Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr fristgerecht begleichen.

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen informiert hierzu, dass auf Antrag die Stundung und Aussetzung der Vollziehung der Beiträge gemäß § 76 SGB IV für März und April 2020 erfolgen kann.

Betroffene Unternehmen können sich bis spätestens am morgigen Donnerstag formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden, um sich die Sozialversicherungsbeiträge noch für den Monat März 2020 stunden zu lassen.

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen verweist jedoch darauf, dass eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.

Weitere Informationen sind der Pressemitteilung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen zu entnehmen:

https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1003392.jsp