Am Donnerstag, den 28. Mai 2020, haben wir im Deutschen Bundestag den Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise, das sogenannte Corona-Steuerhilfegesetz, in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der FDP-Fraktion angenommen. Dagegen votierte die AfD-Fraktion bei Stimmenthaltung der Linken und von Bündnis 90/Die Grünen.

Der vorbezeichnete Gesetzesentwurf sieht steuergesetzliche Maßnahmen vor, um die wirtschaftliche Entwicklung zu stabilisieren.

Zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von derzeit 19 auf 7 Prozent. Die Steuersenkung gilt befristet ab dem 1. Juli 2020 und bis zum 30. Juni 2021.

Von der Senkung profitieren auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel sowie Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht hätten.

Gastronomische Betriebe sind aufgrund der strengen Hygiene- und Abstandsvorschriften besonders schwer und langanhaltend von der Covid-19-Pandemie betroffen.

Darüber hinaus stellt das Corona-Steuerhilfegesetz Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld steuerlich besser. Bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt werden steuerfrei gestellt.

Zum Hintergrund: Die Senkung der Umsatzsteuer geht auf einen Beschluss des Koalitionsausschusses vom 22. April 2020 zurück. Meinen Beitrag dazu finden Sie hier …