Sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst danke ich Ihnen, dass Sie sich die Zeit nehmen, die folgenden Informationen zu den aufgekommenen Behauptungen zu lesen:

Am Mittwoch, 18. November 2020, haben wir im Deutschen Bundestag unter anderem über den „Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ der Fraktionen der CDU/CSU und SPD in 2./3. Beratung debattiert und abgestimmt.

Für den Entwurf haben 413 Abgeordnete gestimmt. Dagegen stimmten 235 Abgeordnete. Es gab 8 Enthaltungen.

Der Gesetzentwurf mit der Drucksache 19/23944 kann von der nachfolgenden Webseite des Deutschen Bundestages abgerufen werden: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf.

Der Abstimmung lag auch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit vor, die die geplanten Änderungen, die noch in das Gesetz eingehen sollen, enthält.

Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit mit der Drucksache 19/24334 kann von der nachfolgenden Webseite des Deutschen Bundestages abgerufen werden: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/243/1924334.pdf.

Zusätzlich wurde ein Antrag eingebracht, der das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt. Der Antrag wurde mit 422 Ja-Stimmen bei 90 Nein-Stimmen und 134 Enthaltungen in namentlicher Abstimmung angenommen. Der vorbezeichnete Antrag mit der Drucksache 19/24387 kann von der nachfolgenden Webseite des Deutschen Bundestages abgerufen werden: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/243/1924387.pdf.


Fakten und Kerninhalte:

An dieser Stelle möchte ich Sie auf einige der wesentlichen Inhalte des Gesetzes eingehen.

  • In einem neuen Paragrafen 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden mögliche Schutzvorkehrungen zur Bekämpfung der Epidemie aufgeführt. Es werden 17 konkrete Maßnahmen bestimmt, die während der Corona-Krise zur Anwendung gebracht werden können, so etwa Pflichten zum Maskentragen oder die Untersagung von Kultur- oder Freizeitveranstaltungen. Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional an Schwellenwerten ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind.

  • Besonders grundrechtssensible Maßnahmen wie Versammlungsverbote oder Besuchsverbote in Pflegeheimen sind
    nur möglich, wenn die wirksame Eindämmung der Infektionen trotz aller anderen Schutzmaßnahmen erheblich gefährdet wäre. In Senioren- und Pflegeheimen muss immer ein Mindestmaß sozialer Kontakte gewährleistet sein.

  • Festgeschrieben wird auch eine Berichtspflicht der Bundesregierung an den Bundestag über die Entwicklung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

  • Rechtsverordnungen der Länder sind künftig zu begründen
    und zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann aber verlängert werden.

  • Der Begriff des Risikogebiets wird in § 2 des Infektionsschutzgesetzes rechtlich definiert.

  • Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet. –>  Beides war der Fall, als am 25. März 2020 das Vorliegen der epidemischen Lage im Bundestag beschlossen wurde. Klar ist: Sobald diese epidemische Lage bewältigt ist, wird der Deutsche Bundestag auch die epidemische Lage von nationaler Tragweite wieder aufheben.

  • Krankenhäuser und stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen erhalten diverse finanzielle Hilfen.

  • Die Laborkapazitäten für Corona-Tests sollen ausgeweitet werden.

  • In Bezug auf Schutzimpfungen (die noch nicht verfügbar sind) und Testungen sollen nicht nur Versicherte, sondern auch Nichtversicherte einen entsprechenden Anspruch haben können, wenn eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit dies vorsieht. Die Rechtsverordnung kann für die entsprechenden Leistungen auch Regelungen unter anderem zur Vergütung und Abrechnung vorsehen.


Richtigstellungen:

Das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz bedeutet mehr demokratische Legitimation der Corona-Schutzmaßnahmen, und es stärkt die Rolle des Deutschen Bundestages in dieser Pandemie. Die Maßnahmen werden damit auf eine noch solidere rechtliche Grundlage gestellt.

Um die zur Bewältigung der Pandemie getroffenen Schutzmaßnahmen so weit wie möglich zu begrenzen und auch transparent zu machen, sind Rechtsverordnungen der Länder außerdem künftig zu begründen. Sie sind ab jetzt generell befristet und müssen, wenn sie länger als vier Wochen gelten sollen, verlängert und wiederum begründet werden.

Zusätzlich kommt es bei den Schutzmaßnahmen darauf an, wie viele Infektionsfälle pro 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen aufgetreten sind.

Das Grundgesetz, die Grundrechte und die Parlamentsrechte bleiben unangetastet. Die Befugnisse des Bundesministers für Gesundheit und die der Länder werden eingeschränkt.

Zwar wird es in der juristischen Fachsprache als „Ermächtigung“ bezeichnet, wenn ein Parlament einer Regierung den Erlass einer Rechtsverordnung gestattet. Mit einer Ermächtigung im Sinne einer dauerhaften Übertragung von Befugnissen an eine Regierung hat dies aber nichts zu tun. Eine Ermächtigung, die wie hier in einem Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen gestattet, kann jederzeit vom Parlament wieder abgeändert oder gänzlich rückgängig gemacht werden. Genau so ist und bleibt es mit dem vorbezeichneten Gesetzentwurf. Das Recht des Bundestages, Rechtsverordnungen zu verändern, bleibt erhalten.

Insbesondere in besonders grundrechtssensiblen Bereichen wurden die Hürden für Maßnahmen noch einmal erhöht. Alle Rechtsverordnungen müssen zukünftig von den Ländern befristet und vor allem begründet werden. Das macht die Maßnahmen für Gerichte und die Betroffenen nachvollziehbarer und sorgt so für mehr Gerichtsfestigkeit und Akzeptanz bei den Menschen.

Der Deutsche Bundestag hat – wie schon bisher – jederzeit das Recht und die Möglichkeit, ein Ende der Schutzmaßnahmen zu beschließen und die erteilten Befugnisse wieder an sich zu ziehen. Der Deutsche Bundestag hat bei allen wesentlichen Entscheidungen – nach wie vor – das letzte Wort.

Die Bundesregierung muss den Deutschen Bundestag regelmäßig über die Entwicklung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unterrichten. Deshalb ist der Bundestag gut informiert und kann so jederzeit Beschlüsse fassen, Änderungen einfordern oder ein Gesetz zu erlassen, welches Rechtsverordnungen der Bundesregierung wieder außer Kraft setzt.

In letzter Zeit wurde – teilweise auch von Gerichten – die Frage gestellt, ob die gesetzlichen Regelungen klar genug sind, auf deren Grundlage der Bund oder die Länder Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie per Rechtsverordnung anordnen.

Deshalb wurden die gesetzlichen Grundlagen konkretisiert, um größtmögliche Rechtssicherheit zu bieten.

Die Bundesregierung und wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion wollen keine Impfpflicht.

Mit dem vorbezeichneten Gesetz wird es keine Impfpflicht oder Impfdokumentation geben.

Der Gesetzentwurf schafft lediglich die Voraussetzungen, damit der Impfstoff, wenn er verfügbar ist, all denjenigen schnellstmöglich zur Verfügung gestellt werden kann, die sich impfen lassen möchten.

Behauptungen, dass eine Impfdokumentation bei der Einreise in die Bundesrepublik notwendig wird, sind falsch. Es ist jedoch denkbar, dass – wenn ein Impfstoff verfügbar ist – eine Impfdokumentation zur Vermeidung einer Quarantäne nach Einreise aus einem Risikogebiet hilfreich sein könnte.

Anderslautende Behauptungen, dass der Staat mithilfe des Gesetzentwurfes grundsätzlich in die (räumliche) Privatsphäre eindringen darf, sind falsch.

Als Abgeordnete des Deutschen Bundestages leisten wir keinen Amtseid, weil wir kein staatliches Amt ausüben. In Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes heißt es:

„Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“