Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst danke ich Ihnen, dass Sie sich die Zeit nehmen, die folgenden Informationen zu den aufgekommenen Behauptungen zu lesen:
Am Mittwoch, 18. November 2020, haben wir im Deutschen Bundestag unter anderem über den „Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ der Fraktionen der CDU/CSU und SPD in 2./3. Beratung debattiert und abgestimmt.
Für den Entwurf haben 413 Abgeordnete gestimmt. Dagegen stimmten 235 Abgeordnete. Es gab 8 Enthaltungen.
Der Gesetzentwurf mit der Drucksache 19/23944 kann von der nachfolgenden Webseite des Deutschen Bundestages abgerufen werden: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf.
Der Abstimmung lag auch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit vor, die die geplanten Änderungen, die noch in das Gesetz eingehen sollen, enthält.
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit mit der Drucksache 19/24334 kann von der nachfolgenden Webseite des Deutschen Bundestages abgerufen werden: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/243/1924334.pdf.
Zusätzlich wurde ein Antrag eingebracht, der das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt. Der Antrag wurde mit 422 Ja-Stimmen bei 90 Nein-Stimmen und 134 Enthaltungen in namentlicher Abstimmung angenommen. Der vorbezeichnete Antrag mit der Drucksache 19/24387 kann von der nachfolgenden Webseite des Deutschen Bundestages abgerufen werden: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/243/1924387.pdf.
Fakten und Kerninhalte:
An dieser Stelle möchte ich Sie auf einige der wesentlichen Inhalte des Gesetzes eingehen.
- In einem neuen Paragrafen 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden mögliche Schutzvorkehrungen zur Bekämpfung der Epidemie aufgeführt. Es werden 17 konkrete Maßnahmen bestimmt, die während der Corona-Krise zur Anwendung gebracht werden können, so etwa Pflichten zum Maskentragen oder die Untersagung von Kultur- oder Freizeitveranstaltungen. Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional an Schwellenwerten ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind.
- Besonders grundrechtssensible Maßnahmen wie Versammlungsverbote oder Besuchsverbote in Pflegeheimen sind
nur möglich, wenn die wirksame Eindämmung der Infektionen trotz aller anderen Schutzmaßnahmen erheblich gefährdet wäre. In Senioren- und Pflegeheimen muss immer ein Mindestmaß sozialer Kontakte gewährleistet sein.
- Festgeschrieben wird auch eine Berichtspflicht der Bundesregierung an den Bundestag über die Entwicklung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
- Rechtsverordnungen der Länder sind künftig zu begründen
und zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann aber verlängert werden.
- Der Begriff des Risikogebiets wird in § 2 des Infektionsschutzgesetzes rechtlich definiert.
- Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet. –> Beides war der Fall, als am 25. März 2020 das Vorliegen der epidemischen Lage im Bundestag beschlossen wurde. Klar ist: Sobald diese epidemische Lage bewältigt ist, wird der Deutsche Bundestag auch die epidemische Lage von nationaler Tragweite wieder aufheben.
- Krankenhäuser und stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen erhalten diverse finanzielle Hilfen.
- Die Laborkapazitäten für Corona-Tests sollen ausgeweitet werden.
- In Bezug auf Schutzimpfungen (die noch nicht verfügbar sind) und Testungen sollen nicht nur Versicherte, sondern auch Nichtversicherte einen entsprechenden Anspruch haben können, wenn eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit dies vorsieht. Die Rechtsverordnung kann für die entsprechenden Leistungen auch Regelungen unter anderem zur Vergütung und Abrechnung vorsehen.
Richtigstellungen: